Pflegeberatung
Tritt altersbedingt, durch einen Unfall und/oder krankheitsbedingt eine Pflegebedürftigkeit ein, können Leistungen der Pflegeversicherung beantragt werden. Bevor die Pflegekasse zahlt, wird sie erst prüfen, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Die Pflegeleistungen und deren Höhe sind von der Anerkennung der Pflegebedürftigkeit und deren Umfang abhängig. Zur Überprüfung wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) beauftragt, der auch den individuellen Pflegegrad festlegt. Die Anträge zur Anerkennung der Pflegebedürftigkeit sollten rechtzeitig gestellt werden, da bei einem positiven Bescheid erst mit Datum der Antragsstellung gezahlt wird.
Je nachdem, ob der zu Pflegende zu Hause durch einen Pflegedienst oder Angehörige versorgt wird oder in einem Seniorenwohnheim lebt, übernimmt die Pflegekasse die Kosten entsprechend der Einstufung bis zu einem jeweiligen Höchstbetrag.
Pflegegrade
Auf Grund der in der Begutachtung und durch das Pflegetagebuch ermittelten und anerkannten Pflegezeiten (nicht alle Pflegezeiten werden automatisch anerkannt!) wird dem Pflegebedürftigen ein Pflegegrad zugeordnet. Voraussetzung dafür ist ein Hilfebedarf bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden täglichen Verrichtungen über voraussichtlich mindestens sechs Monate. Die pflegebedürftige Person muss vielmehr im Bereich Körperpflege, Ernährung und Mobilität einen größeren - täglichen - Hilfebedarf haben.
Um festzustellen, wie selbstständig eine pflegebedürftige Person ist, wirft die Gutachterin oder der Gutachter einen genauen Blick auf folgende sechs Lebensbereiche:
Modul 1 "Mobilität": Die Gutachterin oder der Gutachter schaut sich die körperliche Beweglichkeit an. Zum Beispiel: Kann die betroffene Person alleine aufstehen und vom Bett ins Badezimmer gehen? Kann sie sich selbstständig in den eigenen vier Wänden bewegen, ist Treppensteigen möglich?
Modul 2 "Geistige und kommunikative Fähigkeiten": Dieser Bereich umfasst das Verstehen und Reden. Zum Beispiel: Kann sich die betroffene Person zeitlich und räumlich orientieren? Versteht sie Sachverhalte, erkennt sie Risiken und kann sie Gespräche mit anderen Menschen führen?
Modul 3 "Verhaltensweisen und psychische Problemlagen": Hierunter fallen unter anderem Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für die pflegebedürftige Person, aber auch für ihre Angehörigen, belastend sind. Auch wenn Abwehrreaktionen bei pflegerischen Maßnahmen bestehen, wird dies hier berücksichtigt.
Modul 4 "Selbstversorgung": Kann sich die Antragstellerin oder der Antragsteller sich zum Beispiel waschen und anziehen, kann sie oder er selbstständig die Toilette aufsuchen sowie essen und trinken?
Modul 5 "Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen - sowie deren Bewältigung": Die Gutachterin oder der Gutachter schaut, ob die betroffene Person zum Beispiel Medikamente selbst einnehmen, den Blutzucker eigenständig messen, mit Hilfsmitteln wie Prothesen oder Rollator umgehen und eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt aufsuchen kann.
Modul 6 "Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte": Kann die betroffene Person zum Beispiel ihren Tagesablauf selbstständig gestalten? Kann sie mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten oder die Skatrunde ohne Hilfe besuchen?
Für jedes Kriterium in den genannten Lebensbereichen ermitteln die Gutachterinnen und Gutachter den Grad der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person, in der Regel anhand eines Punktwerts zwischen 0 (Person kann Aktivität ohne eine helfende Person durchführen, jedoch gegebenenfalls allein mit Hilfsmitteln) und - in der Regel - 3 (Person kann die Aktivität nicht durchführen, auch nicht in Teilen). So wird in jedem Bereich der Grad der Beeinträchtigung sichtbar. Am Ende fließen die Punkte mit unterschiedlicher Gewichtung zu einem Gesamtwert zusammen, der für einen der fünf Pflegegrade steht. (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)
Weil diese Begutachtung letztendlich für die Einstufung in einen Pflegegrad ausschlaggebend ist, sollten Patienten gut dafür vorbereitet sein. In der täglichen Arbeit der Caritas-Sozialstationen haben wir es immer wieder erlebt, dass sich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen mit der Beantragung und insbesondere mit der Begutachtungssituation überfordert fühlen. Daher hat die Caritas im Kreis Soest die Beratung und Begleitung zur Anerkennung nach der Pflegeversicherung entwickelt.
Die individuelle Pflegesituation muss bei der Begutachtung dargelegt werden, damit sie bei den Zeiten für die einzelnen Verrichtungen berücksichtigt wird. Je besser Sie sich auf die Begutachtung vorbereiten, umso größer ist die Chance auf ein Gutachten, das dem tatsächlichen Pflegebedarf des Betroffenen entspricht. Denn während der Begutachtung, die in der Regel 1,5 bis 2 Stunden dauert, erhält der MDK nur einen kurzen Einblick in die Lebens- und Pflegesituation.
Zur Vorbereitung des Besuchs vom MDK sollten die benötigten Medikamente und Hilfsmittel, Arzt und Krankenhausunterlagen, ggf. die Pflegedokumentation des Pflegedienstes bereitstehen, ein Pflegetagebuch vorgelegt werden und wenn möglich die Pflegeperson/en anwesend sein.
Eine besondere Situation ergibt sich, wenn während eines Krankenhausaufenthaltes eine Pflegebedürftigkeit entsteht. In diesem Fall führt der MDK noch während des Krankenhausaufenthaltes eine Pflegebegutachtung durch. Dies ist wichtig, um einen schnellen und reibungslosen Übergang vom Krankenhaus nach Hause oder in eine Pflegeeinrichtung zu gewährleisten. Der soziale Dienst im Krankenhaus ist hier Ansprechpartner und steht bei den Formalitäten zur Seite.
Nach der Begutachtung wird das schriftliche Gutachten mit einer Empfehlung für einen Pflegegrad an die Pflegekasse geschickt, die dann über eine Einstufung und die damit verbundenen Leistungen entscheidet. Es erfolgt ein schriftlicher Bescheid gegen den ggf. Widerspruch eingelegt werden kann. Die Widerspruchsfrist beträgt 4 Wochen. Die Pflegeperson erhält nur den Bescheid über die Einstufung bzw. Ablehnung. Das Gutachten muss angefordert werden und wird für einen Widerspruch unbedingt benötigt.
Pflegetagebuch
Zur Vorbereitung der Begutachtung durch den Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) empfehlen wir, ein Pflegetagebuch über mehrere Wochen (mind. 14 Tage) zu führen. Durch das Pflegetagebuch wird ein detaillierter Überblick über den Hilfebedarf und Zeitaufwand der Pflege festgehalten. Die Zeiten, die für die sog. Katalogverrichtungen hinterlegt werden, sind in den Begutachtungsrichtlinien festgelegt. Es wird dabei die Zeit zu Grunde gelegt, die eine Laienpflegekraft für die Verrichtung und Hilfestellung benötigt. Es wird also nicht zwischen professioneller Kraft und Angehörigen unterschieden. Diese Zeiten können sich aber durchaus aus der individuellen Pflege- und Krankheitssituation (z. B. durch Altersverwirrtheit, Depressionen, Aggressionen oder durch eine Parkinsonerkrankung, etc.) und durch verschiedene Hilfeformen (Beaufsichtigung, Anleitung, Aktivierung, etc.) verlängern. Die individuelle Pflegesituation sollte in dem Pflegetagebuch festgehalten und bei der Begutachtung dargelegt werden, damit sie bei den Zeiten für die Verrichtungen von der Pflegekasse anerkannt wird.
Da die Mitarbeiter des MDK bei ihrem Besuch nur eine "Momentaufnahme" aus dem Alltag des Pflegebedürftigen erleben, kann das Pflegetagebuch zu einer umfassenden Einschätzung beitragen. Ein Vordruck für das Pflegetagebuch erhalten Sie in der Regel auf Nachfrage bei der Pflegekasse. Meistens ist dort ein Raster mit den anzuerkennenden Verrichtungen des täglichen Lebens vorgegeben.
Pflegende Angehörige
Die Pflege eines hilfebedürftigen Angehörigen führt zu vielfältigen Veränderungen im Leben des Pflegenden. Oft entstehen körperliche und emotionale Belastungen, die die gesamte Familie und das Umfeld beeinflussen. Neben diesen Belastungen stellen sich vielfältige Fragen zum praktischen Alltag und pflegerischen Umgang mit dem Hilfsbedürftigen und zu Pflegeleistungen, die beantragt werden müssen.
Gesprächskreise für pflegende Angehörige
Die Caritas-Sozialstationen im Kreis Soest bieten mit ihren Gesprächskreisen für pflegende Angehörige einen Ort des Erfahrungsaustausches und der intensiven Gespräche mit anderen pflegenden Angehörigen an. Diese Gesprächskreise sind kostenlos und werden von qualifiziertem Pflegepersonal begleitet. Nähere Informationen erhalten Sie in Ihrer Caritas-Sozialstation vor Ort.
Pflegekurse
Pflegende Angehörige haben die Möglichkeit kostenlos an Hauskrankenpflegekursen teilzunehmen. Bei diesen Kursen handelt es sich um Pflegeschulungen. Die Caritas-Sozialstationen bieten Ihnen vor Ort regelmäßig solche Kurse an, die von den Pflegekassen finanziert werden. Sprechen Sie unsere Sozialstationen an oder fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach.
Unsere Caritas-Sozialstationen beraten Sie gern bei der Beantragung der entsprechenden Leistungen und stehen Ihnen auch bei allen konkreten Fragen rund um die Pflege zur Verfügung.