Leistungen teilstationäre Pflege
Kurzzeitpflege
Im Rahmen der Kurzzeitpflege wird der Pflegebedürftige vorübergehend stationär betreut. Diese teilstationäre Pflege erfolgt z. B. wenn eine bestimmte Übergangszeit nach einem Krankenhausaufenthalt zu überbrücken ist oder ein pflegender Angehöriger Urlaub macht oder selbst erkrankt. Die Kasse zahlt für diese Pflegeleistungen für maximal 28 Kalendertage, höchstens aber 1.550 Euro im Jahr. Die Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege muss der Pflegebedürftige selbst zahlen. Wer dazu finanziell nicht in der Lage ist, kann einen Antrag beim Sozialamt stellen, damit auch diese Kosten übernommen werden.
Tagespflege
Die Tagespflege ist der Aufenthalt von Pflegebedürftigen tagsüber in einer Einrichtung, wenn die häusliche Versorgung am Tag nicht dauernd gewährleistet werden kann. Dies kann zum Beispiel bei einer Berufstätigkeit der Pflegeperson der Fall sein. Abhängig von dem individuellen Bedarf können die Gäste ein- bis fünfmal pro Woche an festgelegten Tagen in eine Einrichtung kommen. Unsere Tagespfleghe-Gäste können dort umfassend pflegerisch und sozialtherapeutisch betreut werden. Die Angebote in einer Tagespflege haben folgende Ziele:
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Förderung einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung pflegebedürftiger Menschen bei gleichzeitiger Sicherstellung einer angemessenen Betreuung und Pflege
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Förderung von Lebensqualität und Zufriedenheit sowie Vermeidung von Isolation
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Schließung der Lücke zwischen ambulanter und stationärer Versorgung
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Entlastung der Angehörigen, Erhaltung von Berufstätigkeit der Angehörigen
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Investitionskostenanteil müssen privat getragen werden (Ausnahme: Bei Demenz können auch diese Kosten im Rahmen der „Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf“ abgerechnet werden).
Die Leistungen für teilstationäre Pflege betragen – nach §41 SGB XI – in den verschiedenen Pflegegraden monatlich maximal:
Grad der Pflegebedürftigkeit
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Sachleistungen Tagespflege |
Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 |
keine 689 Euro 1298 Euro 1612 Euro 1995 Euro |
Die Kosten der Tagespflege können für die pflegerischen Leistungen über das Pflegegeld und über die Verhinderungspflege je nach Einstufung und Leistungsumfang ganz oder teilweise abgerechnet werden. Die Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst bezahlen.
Verhinderungspflege
Eine weitere Leistung, die von der Pflegekasse übernommen wird, ist die so genannte Verhinderungs- oder Ersatzpflege. Fällt ein pflegender Angehörige für kurze Zeit – auch stundenweise – aus, kann ersatzweise Verhinderungspflege beantragt und mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Dies ist für maximal 28 Kalendertage im Jahr möglich und bis zu einer Höhe von 1.612 € pro Kalenderjahr. Die Verhinderungspflege kann in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege (teilstationäre Unterbringung) oder auch stundenweise mit einem ambulanten Pflegedienst erfolgen.